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Karriere & Studium

18. Feb 2013
Karriere & Studium

Weiterbilden und Steuern sparen

Arbeitgebern ist es möglich, ihren Mitarbeitern eine berufsbegleitende Weiterbildung zu finanzieren, ohne dass dafür Steuern anfallen.

Diese Möglichkeit, Steuern einzusparen, dürfte jeden Arbeitgeber interessieren, der seinen Mitarbeitern die Chance geben möchte, sich weiterzuqualifizieren. Ob nun in Form eines Studiums oder einer beruflichen Weiterbildung: Erklärt sich der Arbeitgeber bereit, eine der beiden Formen zu finanzieren, so werden auf diese Kosten keine Steuern geltend gemacht. Hierauf wies vor Kurzem die Bundessteuerberaterkammer in Berlin hin.

Voraussetzungen der Steuerbefreiung

Wiederum gibt es hierbei einige Voraussetzungen. So muss das Studium Bestandteil der Berufsausbildung sein und die Teilnahme muss zu den Tätigkeiten der im Betrieb geleisteten Arbeit in Verbindung stehen. Bei einer Weiterbildung ist es ähnlich. Diese muss im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen, somit auch zum Aufgabenspektrum des Mitarbeiters passen. Dabei spielt es allerdings keine Rolle, ob diese am Arbeitsplatz oder in außerbetrieblichen Einrichtungen stattfindet.

Bisher war es für die steuerfreie Übernahme solcher Kosten notwendig, dass der Arbeitgeber Rechnungsempfänger ist. Seit diesem Jahr reicht es auch aus, wenn der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger ist. Der Arbeitnehmer sollte die Übernahme der Aufwendungen vom Arbeitgeber vor Vertragsabschluss schriftlich bestätigen lassen.

Weitere Möglichkeiten für Arbeitnehmer, Kosten abzusetzen

Auch Arbeitnehmern ist es möglich, Aufwendungen, die im Bezug zur Weiterbildung stehen, problemlos von der Steuer abzusetzen, wie etwa die Fahrtkosten zur Weiterbildung in Form der Kilometerpauschale. Bei dieser muss allerdings zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung unterschieden werden. Vollzeitbeschäftigte bekommen die Hin- und Rückfahrten zu der berufsbegleitenden Weiterbildung in tatsächlich voller Höhe als Werbungskosten erstattet. Es können 30 Cent pro Kilometer geltend gemacht werden. Die Maßnahme muss zeitlich befristet sein, darf aber mehrere Jahre dauern.
Teilzeitbeschäftigte können allerdings nur die einfache Strecke zu der Bildungseinrichtung geltend machen, diese Fahrten werden dann auch nur mit der Entfernungspauschale angesetzt. Zudem kann man auch solche Fahrten, welche zu Mitlernenden führen, bei der Steuer angeben.

Ebenso können Prüfungsgebühren, wie auch die Druckkosten für eine Abschlussarbeit, von der Steuer abgesetzt werden. Auch die Übernachtungskosten, Verpflegungskosten und die Kosten für den zweiten Haushalt am Bildungsort können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden.

Die Weiterbildung kann jedoch nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie in einem Zusammenhang mit dem Beruf steht und beruflich veranlasst wurde. Zudem sollte die berufliche Weiterbildung in der Steuererklärung belegt werden können, z. B. durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, Auflistung der Kursinhalte und eine Begründung, weshalb die Inhalte für den Beruf von Bedeutung sind.